Am 22. 12. 2001 hat die Europäische Kommission („Kommission“) die Neufassung der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung (sog „Bagatellbekanntmachung“ oder „de-minimis-Bekanntmachung“; im Folgenden „neue Bagatellbekanntmachung“) verlautbart1). Darin legt die Kommission fest, wann ihrer Auffassung nach Vereinbarungen zwischen Unternehmen keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung gem Art 81 Abs 1 EG-Vertrag bilden und folglich wegen zu geringer Bedeutung nicht unter das Verbot des Art 81 Abs 1 EG-Vertrag fallen. Die neue Bagatellbekanntmachung ersetzt jene aus dem Jahre 19972). Im Kern ist sie gegenüber der Vorgängerregelung großzügiger.