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Neue „Bagatellbekanntmachung“ der Europäischen Kommission

WirtschaftsrechtMarkus P. Fellner, Robert DomesRdW 2002/339RdW 2002, 329 Heft 6 v. 15.6.2002

Am 22. 12. 2001 hat die Europäische Kommission („Kommission“) die Neufassung der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung (sog „Bagatellbekanntmachung“ oder „de-minimis-Bekanntmachung“; im Folgenden „neue Bagatellbekanntmachung“) verlautbart1)1) „Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Art 81 Abs 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar beschränken (de-minimis)“ ABl C 368/13 vom 22. 12. 2001 sowie im Internet unter www.europa.eu.int/comm/competition/antitrust/deminimis/ .. Darin legt die Kommission fest, wann ihrer Auffassung nach Vereinbarungen zwischen Unternehmen keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung gem Art 81 Abs 1 EG-Vertrag bilden und folglich wegen zu geringer Bedeutung nicht unter das Verbot des Art 81 Abs 1 EG-Vertrag fallen. Die neue Bagatellbekanntmachung ersetzt jene aus dem Jahre 19972)2) „Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Art 85 Abs 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen“ ABl C 372 vom 9. 12. 1997.. Im Kern ist sie gegenüber der Vorgängerregelung großzügiger.

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