Art IV UmgrStG
1. Aus der in der Anfragebeantwortung des BMF vom 28. 7. 1998, SWK 1998 S 542, vertretenen Auffassung, wonach die „Umwandlung“ einer GesBR in eine OEG oder KEG dem Grunde nach ein Anwendungsfall des Art IV UmgrStG ist, ist abzuleiten, dass bei Einhalten aller Anwendungsvoraussetzungen des § 23 UmgrStG auch die in § 24 UmgrStG angesprochene rückwirkende Korrektur des zu übertragenden Vermögens möglich ist. Es können somit Bar- oder Sachentnahmen nach dem Zusammenschlussstichtag auf diesen rückbezogen werden. Eine fremdfinanzierte Entnahme mit der Folge, dass der zur Entnahme erforderliche Geldbetrag durch ein Kreditunternehmen aufgebracht wird, wird im Geltungsbereich des Art III UmgrStG hinsichtlich der Verzinsung als steuerwirksam gesehen. Diese aus dem Trennungsprinzip mitgetragene Beurteilung ist nach ho Auffassung auf eine Nachfolgemituntenehmerschaft, bei der bündeltheoretische Ansätze immer noch eine gewisse Bedeutung haben, nicht übertragbar.