§ 10 KStG
Art III UmgrStG
Mit der Einbringung einer mindestens 25%igen Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft iSd § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG durch einen Steuerausländer in eine inländische Körperschaft entsteht eine Schachtelbeteiligung. Fällt die Einbringung unter § 17 Abs 1 UmgrStG, werden die in der eingebrachten Beteiligung enthaltenen stillen Reserven in Österreich bei der übernehmenden inländischen Körperschaft zunächst steuerhängig. Nach Ablauf der Wartefrist von zwei Jahren wandelt sich die werdende Schachtelbeteiligung in eine die Vollwirkungen des § 10 Abs 2 KStG 1988 auslösende. Die im Falle des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung nach § 18 Abs 4 Z 1 UmgrStG anzuwendende Teilwertabschreibungsfiktion kommt in diesem Fall nicht zum Tragen, da der durch den Gesetzestext untermauerte Sinn und Zweck dieses Vorbehalts der Erhalt des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich hinsichtlich der bis zur Umgründung steuerhängigen stillen Reserven ist.