§ 30 EStG 1988
§ 13 KStG
Art III UmgrStG
Die zwölfmonatige Spekulationsfrist iSd § 30 EStG 1988 läuft „von Tag zu Tag“ (Rz 6627 EStR 2000). Beginnt die Spekulationsfrist aufgrund der Anschaffungsfiktion des § 20 Abs 1 UmgrStG mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, zB am 1. 1. 2000, endet die Frist mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Anschaffungstag, im Beispielsfall also mit Ablauf des 31. 12. 2000 (vgl das Beispiel in Rz 6628 EStR 2000). Daraus ergibt sich, dass eine auf den letzten Tag der Zwölfmonatsfrist, im Beispiel auf den 31. 12. des Anschaffungsjahres, bezogene Einbringung des Kapitalanteiles noch in der Spekulationsfrist erfolgt und nach der Rechtslage des § 13 KStG 1988 vor dem 1. 1. 2001 innerhalb eines Besteuerungsrechtes der Republik Österreich erfolgte. Das Aufwertungswahlrecht iSd § 17 Abs 2 UmgrStG, das auf die Besteuerungsverhältnisse des Einbringungsstichtages abstellt, konnte zu diesem Einbringungsstichtag (31. 12. 2000) daher nicht in Anspruch genommen werden.