§ 4 EStG, § 14 EStG, § 26 EStG
Die erlassmäßige Regelung über die Ausgliederung von Abfertigungsverpflichtungen (Rz 3369a EStR 2000) ist auf die Zeit bis zum Ergehen einer gesetzlichen Regelung über die Vorsorge für Abfertigungen im Rahmen eines künftigen Abfertigungskassengesetzes gemünzt. Die Ausgliederung von direkten Leistungszusagen (Pensionszusagen) ist demgegenüber langjährig durch das Pensionskassengesetz und das Betriebspensionsgesetz iVm § 4 Abs 4 Z 2, § 25 Abs 1 Z 2, § 26 Z 7 und § 124 EStG 1988 geregelt, sodass eine weitere Regelung nicht erforderlich ist.