§ 175 Abs 2 Z 5 ASVG
1. Der Begriff des Arbeitsgeräts selbst ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Er ist daher dem Sinn und Zweck der Norm zu entnehmen. Von einem Arbeitsgerät iSd§ 175 Abs 2 Z 5 ASVGkann somit nur dann gesprochen werden, wenn das Gerät hauptsächlich für Zwecke des Betriebes Verwendung findet.