§ 15e Abs 3 (heute § 15f Abs 2) MSchG
Sobald die AN das Ausmaß des Karenzurlaubs bekannt gibt, tritt die in§ 15e Abs 3 MSchGvorgesehene Aliquotierung des Urlaubsanspruchs für das Urlaubsjahr, in dem Karenzurlaub konsumiert wird, ein. Eine bloße Absichtserklärung der AN vor der Entbindung löst allerdings diese Wirkung noch nicht aus.