§ 210 EO, § 211 Abs 5 EO
§ 120 Abs 2 KO
Die Anwendung der durch die EO-Nov 2000 geänderten Bestimmungen im Verwertungsverfahren nach§ 120 Abs 2 KOhängt davon ab, ob der Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung des Kaufvertrages nach dem 30. 9. 2000 bei Gericht eingelangt ist. Ist dies nicht der Fall, sind die durch die EO-Nov 2000 geänderten Bestimmungen, insb der neu geschaffene§ 211 Abs 5 EO, nicht anzuwenden.