§ 16 ABGB
§ 120 Abs 2 StGB
§ 149a StPO, § 149c Abs 3 StPO
Der in seinem Recht auf das eigene Wort Verletzte hat neben dem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Löschung der rechtswidrig erlangten Tonaufzeichnung. Wenn der Besitzer des Tonbandes dagegen einwendet, dass er das Beweismittel in einem anderen Verfahren wegen Beweisnotstandes unbedingt benötigt, ist eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen.