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Wirksamkeit des Beitritts des Nebenintervenienten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2002/287RdW 2002, 285 Heft 5 v. 15.5.2002

§ 18 ZPO, § 25 ZPO

Ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten liegt spätestens dann vor, wenn sein Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch ein förmlicher Zustellvorgang des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gem§ 25 ZPOunterblieben sein.

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