§ 2 Abs 2 UWG
Art 3a Abs 1 RL 97/55/EG
Ein in einer Werbeaussendung vorgenommener Systemvergleich zwischen zwei Produkten ist zulässig, wenn er wahr, sachlichund informativ ist.
Während bei einem „echten“ Systemvergleich die Vor-und Nachteile bestimmter (Herstellungs-, Vertriebs-)Systeme dargelegt werden müssen, mag für eine vergleichende Werbung (mit erkennbarer Bezugnahme auf die Person oder die Waren bzw Dienstleistungen eines Mitbewerbers) noch zulässig sein, bloß die Vorteile des eigenen Systems den Nachteilen des verglichenen Systems gegenüberzustellen; jedenfalls ist dies aber dann nicht mehr zulässig, wenn dabei der Boden der Sachlichkeit und der objektiven Information der Interessenten verlassen wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Werbende seine eigenen geradezu vorbildhaft dargestellten Produkte mit denen der Konkurrenz vergleicht, die auf eine geradezu „elende, erbärmliche“ Weise abgebildet und mit einem Text versehen werden, aus dem ganz allgemein auf die Wertlosigkeit oder doch Unterlegenheit der Konkurrenzprodukte geschlossen werden muss oder jedenfalls geschlossen werden kann.