§ 54 HGB
§ 49 IPRG
§ 1016 ABGB, § 1029 ABGB
Gem§ 49 IPRGsind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat.