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Bauwerkehaftung für Unfall durch Brückenwaage

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2002/273RdW 2002, 275 Heft 5 v. 15.5.2002

§ 1319°ABGB, 1319° ABGB

Die Bestimmung des§ 1319a ABGBlässt sich durch die Interessenneutralität des Halters begründen; ihre ratio ist, den Halter, der Wege zur Verfügung stellt und die Möglichkeit zu ihrer Benutzung schafft, dafür dem Benutzer nicht mit aller Strenge haften zu lassen.

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