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Erstreckung von Vorkaufsrecht auf mehrere Vorkaufsfälle

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2002/270RdW 2002, 274 Heft 5 v. 15.5.2002

§ 1074 f ABGB, § 1404 ff ABGB

Die Anordnung des§ 1074 ABGB, wonach das Vorkaufsrecht weder abtretbar noch vererblich, also auf der Aktivseite überhaupt nicht übertragbar ist, ist zwingendes Recht; ein Vorkaufsrecht kann nicht zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Liegenschaft begründet werden.

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