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Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude - ein Rechtsabenteuer!

WirtschaftsrechtIngrid BläumauerRdW 2002/268RdW 2002, 271 Heft 5 v. 15.5.2002

Dank dem EuGH1)1) 12.03.2002, C-168/00 . müssen nun auch die heimischen Veranstalter ihren Kunden Schadenersatz für verpatzten Urlaub bezahlen. Wissenschaftlich durchleuchtet wurde die Entscheidung bereits in derRdW 4/2002 2)2) Karner, Verpatzter Urlaub und der EuGH, RdW 2002/194, S 204.. Dort wurde auch eine gesetzliche Regelung dieses Anspruchs für das Jahr 2003 angekündigt. Na, schön! Die Praktiker sind aberjetzt gefordert3)3) Ein Verfahren, in dem auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend gemacht wird, ist beim BH f HS bereits anhängig. Die Autorin dieses Beitrages ist an diesem Verfahren als Klagevertreterin beteiligt..

Im Wesentlichen stellen sich folgende Fragen:

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