Der Autor hat im Jahre 1981 eine Theorie zur Rechtsposition eines Schuldners vorgelegt, der nach Abtretung des gegen ihn gerichteten Anspruchs erkennt, dass ihm Gestaltungsrechte (zB ein Anfechtungsrecht) zustehen, mit deren Hilfe er den Gläubigeranspruch vernichten könnte. Nachdem die damals vertretene Ansicht in den letzten Jahren vermehrt auf Kritik gestoßen ist, modifiziert der Verfasser eine Teilthese, ohne aber das Grundkonzept aufzugeben: Ausübung des Gestaltungsrechts nur gegenüber dem seinerzeitigen Vertragspartner (= Zedenten), bloß dilatorische Abwehrrechte gegenüber dem Zessionar.