Dem Vorstand wird beim genehmigten bedingten Kapitel eine weitreichende Ermächtigung hinsichtlich der Ausgabe von Aktionoptionen eingeräumt. Fraglich ist, ob der Vorstand anlässlich der Ermächtigung durch die Hauptversammlung verpflichtet ist, einen Bericht über den Bezugsrechtsausschluss abzugeben.