§ 6 KommStG
Die Neuregelung der Arbeitskräfteüberlassung im Abgabenänderungsgesetz 2001 gilt erstmals für ab 1. 1. 2002 erfolgte Personalüberlassungen durch einen inländischen Überlasser. Für die bis einschließlich 31. 12. 2001 erfolgten Personalüberlassungen bleibt der beschäftigende Unternehmer weiterhin Steuerschuldner, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld und der Fälligkeit. Maßgebend ist sohin, in welchem Kalendermonat die Personalüberlassung erfolgt.