§ 135 BAO, § 212 BAO, § 212a BAO
1. Rechtsgrundlage
Gem § 206 BAO sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben bei Vorliegen der Voraussetzungen der lit a bis lit c ganz oder teilweise Abstand zu nehmen. Nach lit c des § 206 BAO ist eine solche Anweisung zulässig, wenn in einer Mehrheit von gleich gelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.