Art V UmgrStG
Der Vollzug der Regelungen der §§ 27 ff UmgrStG setzt die Ermittlung des Buchwertes der teilenden Mitunternehmerschaft sowie der Teilungsmassen einerseits und des Verkehrswertes der Mitunternehmerschaft sowie der Teilungsmassen andererseits voraus, da anderenfalls die Frage der Notwendigkeit von Ausgleichszahlungen (§ 29 Abs 2 UmgrStG) und von Ausgleichsposten (§ 29 Abs 1 UmgrStG) nicht gelöst werden kann.