Art III UmgrStG
Mit der Vornahme einer unbaren Entnahme iSd § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG seitens des einbringenden Einzelunternehmers ist keine unmittelbare einkommensteuerrechtlich relevante Auswirkung verbunden. Mit dem Einstellen der dementsprechenden Passivpost in die Einbringungsbilanz wird der Buch- und nach herrschender Auffassung parallel dazu der Verkehrswert abgesenkt. Entsteht durch diese Passivpost per Saldo ein Überhang der Passiva über die Aktiva, geht ein buchmäßig überschuldeter Betrieb mit einem immer noch positiven Verkehrswert auf die übernehmende Körperschaft über. Gleichzeitig sind mit diesem negativen Buchwert die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft bestimmt, dh die gründungsbedingt angefallenen Anschaffungskosten der Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft werden ungeachtet der Ausgabe neuer Anteile zu einem bestimmten Nennbetrag um den steuerlichen Sacheinlagewert gekürzt, sodass insgesamt steuerlich negative Anschaffungskosten entstehen, die für die weitere steuerliche Behandlung maßgebend und nach § 43 Abs 2 UmgrStG evident zu halten sind.