Art II UmgrStG
§ 20 KStG
Die im Firmenbuch eingetragene Umwandlung einer Kapitalgesellschaft, bei der die Anwendungsvoraussetzungen des § 7 UmgrStG - hier: das Betriebserfordernis - nicht gegeben sind, fällt unter § 20 Abs 1 Z 1 KStG 1988. Der Verweis auf die Maßgeblichkeit des § 19 KStG 1988 ist mit dem Entstehen eines Liquidationszeitraumes verbunden. § 20 Abs 2 KStG 1988 sieht allerdings ua für Umwandlungen vor, dass das nach § 19 Abs 4 KStG 1988 maßgebende „zur Verteilung kommende Vermögen“ durch den Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung nach dem Stand zum Umwandlungsstichtag iSd Umgründungssteuergesetzes ersetzt wird. Damit kann ein Liquidationszeitraum nicht wirksam werden, es kann damit nach der Normalbesteuerung des mit dem im Umwandlungsplan festgelegten Umwandlungsstichtag endenden letzten Wirtschaftsjahres nur die (rückwirkende) Liquidationsbesteuerung auf diesen Stichtag erfolgen. Der Wert der bei einer errichtenden Umwandlung gewährten, dem Buchwert gegenüberzustellenden Gegenleistung betrifft die Anteile an der entstehenden Personengesellschaft. Dieser Wert kann kein anderer sein als jener der in § 20 Abs 2 letzter Satz KStG 1988 bei Fehlen einer Gegenleistung definierten Teilwerte der Wirtschaftsgüter einschließlich selbst geschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter.