§ 58 Abs 1 GSVG
§ 89 Abs 1 ASVG
1. Auch die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Verwaltungsstrafverfahren ist unter die Ruhensbestimmung des§ 58 Abs 1 GSVGzu subsumieren.
2. Der österreichische Gesetzgeber überschreitet den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Pensionsanspruchs vorsieht.