§ 308° EO
1. Die Forderungspfändung durch den betreibenden Gläubiger schließt grundsätzlich die Geltendmachung der überwiesenen Forderung durch den Verpflichteten aus.
2.§ 308a EOeröffnet dem Verpflichteten hinsichtlich seiner beschränkt pfändbaren Forderungen (zB Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis§ 290a Abs 1 Z 1 EO) unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Forderungen selbst geltend zu machen, wenn dies der betreibende Gläubiger nach Fälligwerden der Forderungen unterlassen hat. Nach§ 308a Abs 1 EOhat der Verpflichtete, sofern der betreibende Gläubiger diesen Teil der Forderung nicht bereits vor dem Verpflichteten gerichtlich geltend gemacht hat, die Möglichkeit, auch den gepfändeten und überwiesenen Teil seiner beschränkt pfändbaren Forderung einzuklagen, wenn entweder der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen seit einer Streitverkündung nach§ 308a Abs 2 EOin den Streit eingetreten ist (Z 1) oder seit Fälligwerden und Überweisung der Forderung zumindest 3 Monate verstrichen sind (Z 2). Klagt der Verpflichtete die Forderung ein, erfolgt dies zugunsten des betreibenden Gläubigers (solange dieser nicht iSd§ 311 Abs 1 EOauf seine erworbenen Rechte zweifelsfrei verzichtet hat), weshalb das Klagsbegehren auch auf Leistung an ihn zu lauten hat. Die Klage darf nicht mehr zurückgewiesen werden, wenn die Dreimonatsfrist vor der Entscheidung des Gerichts abgelaufen ist; über den vom Verpflichteten geltend gemachten Anspruch ist meritorisch zu entscheiden.