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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Funktionszulage der Angestellten der AUVA

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2002/223RdW 2002, 235 Heft 4 v. 15.4.2002

§ 44 Abs 1 DO.A

1. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der AG verpflichtet, einzelne AN nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. Sachliche Differenzierungen sind hingegen erlaubt.

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