§ 48a BAO
Art 20 Abs 3 B-VG
Die in Art 20 Abs 3 B-VG festgelegten Grenzen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht für Beamte sind nicht heranzuziehen, wenn die Geheimhaltungspflicht anderer Personen (§ 48a Abs 3 BAO) zu beurteilen ist, weil es sich bei ihnen nicht um Organe iSd Art 20 Abs 3 B-VG handelt.