§ 901 ABGB, § 872 ABGB, § 1447 ABGB
Handelte es sich nicht nur um vereinzelte Anschläge, deren Risiko infolge des allgemeinen Lebensrisikos von jedem Einzelnen zu tragen wäre, sondern waren weitere Gewaltakte zu befürchten (insbesondere hatte die PKK Anschläge auch auf Urlaubseinrichtungen in der Türkei angekündigt), so wurde die maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit des Antritts einer bereits gebuchten Reise gewiss überschritten.