Der Beitrag geht der Frage nach, ob man sich gegen die Missachtung von Ausschließungsrechten Dritter im Wettbewerb mit Ansprüchen nach dem UWG zur Wehr setzen kann. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Inhaber des Rechtes die Verletzung nicht selbst verfolgt. Die Rechtsprechung des OGH zu dieser Frage war zuletzt schwankend.