Mit dem GewRÄG wurde in§ 924 ABGB, motiviert durch konsumentenschutzrechtliche Überlegungen, eine Beweislastumkehr eingefügt. Diese kann insb im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen zu unbilligen, mit dem Telos des Gesetzes nicht in Einklang stehenden Ergebnissen führen.
Wien