§ 2 Abs 2 AÜG, § 3 Abs 1 AÜG, § 4 AÜG, § 5 Abs 2 AÜG, § 10 Abs 1 AÜG
Abschn VIII KV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe
1. Die Zustimmung zur (dauernden) Überlassung muss gem§ 2 Abs 2 AÜGausdrücklich erfolgen; „Ausdrücklichkeit“ bedeutet aber nicht Schriftlichkeit, sondern eine Erklärung durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen.