Durch die individuelle Vereinbarung eines Urlaubsvorgriffes soll dem AN die Möglichkeit eröffnet werden, einen ihm erst im folgenden Arbeitsjahr zustehenden Urlaub bereits im Voraus zu konsumieren. Der mit einem Urlaubsvorgriff verbundene Urlaubsübergenuss wird auf den im nächsten Arbeitsjahr zustehenden Urlaub angerechnet, was diesen Anspruch um die bereits verbrauchten Urlaubstage verringert. Problematisch stellt sich in diesem Zusammenhang jener Fall dar, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Zeitpunkt, in dem der AN seinen Urlaubsvorgriff „abgearbeitet“ hat, endet. In dieser Situation ist es fraglich, ob der AN zur Rückzahlung des „überschüssigen“ Urlaubsentgelts an den AG verpflichtet werden kann.