In der Entscheidung7 Ob 299/00xhatte derOGH erstmals Gelegenheit, sich über die Rechtmäßigkeit der Vorschlagpraxis der Ärztekammern bei der Zuteilung von Krankenkassenverträgen durch die Sozialversicherungsträger zu äußern. Anlassfall war die Bewerbung der Klägerin für eine von der Niederösterreichischen Ärztekammer ausgeschriebene Kassenvertragsstelle, bei der sie aber gegenüber anderen Mitbewerbern aufgrund einer von der Niederösterreichischen Ärztekammer beschlossenen „Richtlinie für die Vergabe von Kassenplanstellen in Niederösterreich“ nachgereiht wurde.