§ 19 KO, § 20 KO
§ 696 ABGB, § 897 ABGB, § 1438 ff ABGB
Ansprüche aus Abschichtungsbilanzen von Arbeitsgemeinschaften (Gesellschaften bürgerlichen Rechts) entstehen erst mit Konkurseröffnung. Die Aufrechnung mit einer solchen Forderung ist dementsprechend nach§ 20 KOunzulässig.