§ 879 ABGB
§ 13 KWG
Ein Umgehungsgeschäft ist nur dann ungültig, wenn der Verbotszweck des primär angestrebten Geschäfts das Umgehungsgeschäft miterfasst und diese Rechtsfolge erfordert, soll nicht der Normzweck vereitelt werden.
Die Bestimmungen über die Risikoveranlagungsgrenzen sollen bei den Veranlagungen einer Bank eine gewisse Mindestrisikostreuung gewährleisten, die verhindert, dass eine Bank ihre Mittel direkt oder indirekt in einigen wenigen Vermögensanlagen bindet und damit ihre eigene wirtschaftliche Existenz von deren Bonität abhängig macht. Eine Kreditgewährung trotz Verstoßes gegen die Großveranlagungsbestimmungen wird von der Rechtsordnung nicht als sittenwidrig und daher nicht als nichtig angesehen. Allgemeine Pflichten eines Kreditinstituts, Schäden durch Untreuehandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten, sind nicht anzuerkennen.