§ 30 Abs 5 und 6 VBG
Art 39 EG (ex Art 48 EGV)
1. Nach§ 30 Abs 5 VBG 1948sind durch die Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Kündigung des AN und anschließende „einvernehmliche Auflösung" grundsätzlich die Voraussetzungen für die Rückforderung der Ausbildungskosten eingetreten. Durch§ 30 Abs 5 VBGsind ua AN-Kündigungen, AG-Kündigungen sowie die einvernehmliche Auflösung erfasst.