Arbeitnehmer (AN), die dem besonderen Bestandschutz nach MSchG und nach APSG unterliegen, dürfen - im Wesentlichen - nur nach vorheriger Zustimmung durch das Arbeits- und Sozialgericht gekündigt oder entlassen werden. In beiden Regelungssystemen ist der Betriebsrat von der Einbringung der Klage auf Zustimmung zur Kündigung zu verständigen. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, welche Funktion dieser Verständigung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zukommt und welche Rechtsfolgen ihr Unterbleiben nach sich zieht.