§ 3 Abs 4 PSG, § 7 Abs 1 PSG, § 13 Abs 3 PSG
Die Nachstiftung stellt als nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter eine Form der Zustiftung dar und bedarf als zweiseitig verbindlicher Vertrag der Annahme durch die Stiftung. Die Annahme erfolgt - auch vor Eintragung der Privatstiftung ins Firmenbuch, also im Fall der so genannten „Vorstiftung“ - durch die zur Vertretung der Privatstiftung berufenen Organe.