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Privatstiftung: Nachstiftung vor Eintragung ins Firmenbuch

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2002/83RdW 2002, 88 Heft 2 v. 15.2.2002

§ 3 Abs 4 PSG, § 7 Abs 1 PSG, § 13 Abs 3 PSG

Die Nachstiftung stellt als nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter eine Form der Zustiftung dar und bedarf als zweiseitig verbindlicher Vertrag der Annahme durch die Stiftung. Die Annahme erfolgt - auch vor Eintragung der Privatstiftung ins Firmenbuch, also im Fall der so genannten „Vorstiftung“ - durch die zur Vertretung der Privatstiftung berufenen Organe.

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