§ 1 Abs 2 PHG
Eine Haftungsbefreiung des Händlers bei verspäteter Benennung seines Vormannes kommt nur dann in Betracht, wenn die Verspätung nachweislich keinerlei Nachteil für die Geschädigten mit sich gebracht hat. Es ist Sache des nach§ 1 Abs 2 PHGhaftenden Händlers, das Ausbleiben jeglichen Nachteils zu behaupten und zu beweisen.