§ 90 B-KUVG
1. Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist die durch ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen festgestellte medizinische MdE.
2. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und der Ermittlung der MdE kommt es im Hinblick auf die objektiv-abstrakte Betrachtungsweise im Allgemeinen nicht auf das Lebensalter des Versehrten an. Nur eine schon vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten schließt eine weitere MdE und damit auch einen Anspruch auf Versehrtenrente aus.