§ 29 EStG
Art IV UmgrStG
Ein anlässlich eines Kapitalkontenzusammenschlusses nach Art IV UmgrStG mit Gewinn- oder Liquidationsvorab vereinbarter Ersatzausgleich stellt eine genau bestimmte Größe dar, die im Falle der Nichterfüllbarkeit des Vorabs unbedingt zu erfüllen ist. Sollte sich die Notwendigkeit einer Ersatzausgleichsabwicklung ergeben, folgt diese der für die Mitunternehmerschaft maßgebenden Gewinnermittlung, stellt daher bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den (die) zahlenden Mitunternehmer eine Betriebsausgabe und für den (die) empfangenden Mitunternehmer eine Betriebseinnahme dar. Wird über den der restlichen Höhe nach zunächst unbestimmten Anspruch auf den Ersatzausgleich eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass er in Leibrentenform zu tilgen ist, stellt dies eine Verfügung über diesen Anspruch dar und bewirkt im Jahr des konkreten Entstehens des Anspruchs die Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Wirkung. Da es sich um den Ersatz für fehlende laufende Gewinnzuteilungen handelt, ist auch die Ersatzleistung als Teil des laufenden Gewinnes des Jahres der Beendigung der Mitunternehmerschaft zu sehen. Die den Regeln für das Vorliegen einer Kaufpreisrente entsprechende Leibrentenvereinbarung ist ein außerhalb des Zusammenschlusses bzw der Beendigung der Mitunternehmerschaft liegender Folgetatbestand, auf den § 29 EStG 1988 Anwendung findet.