§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG
1. Wählt ein Versicherter einen anderen als den kürzesten Weg zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte, steht dieser Umweg nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es sich dabei um eine dem kürzesten Weg im Wesentlichen gleichwertige Verbindung gehandelt hat.