§ 62 Z 1 ARbVG, § 121 Z 1 ARbVG
1. Die „dauernde“ Einstellung iSd§ 121 Z 1 ArbVGbedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, dh, dass diese erst geplant ist.
2. Ist die Auflösung bereits erfolgt, so stellt dies einen Grund für die Mandatsbeendigung nach§ 62 ArbVGdar, sodass das Gericht nicht mehr eingeschaltet werden muss.