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Unternehmensübergang: Haftung bei Übernahme wesentlicher Teile des Unternehmens

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2002/10RdW 2002, 19 Heft 1 v. 15.1.2002

§ 1409 ABGB

Ein Unternehmen wird dann als Ganzes übertragen, wenn seine wesentlichen Teile übergehen; das sind jene, die die Substanz und den individuellen Charakter des Unternehmens ausmachen. Kann der Übernehmer das Unternehmen weiterführen, so ist dies ein Indiz dafür, dass er die wesentlichen Teile des veräußerten Unternehmens übernommen hat.

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