§ 1409 ABGB
Ein Unternehmen wird dann als Ganzes übertragen, wenn seine wesentlichen Teile übergehen; das sind jene, die die Substanz und den individuellen Charakter des Unternehmens ausmachen. Kann der Übernehmer das Unternehmen weiterführen, so ist dies ein Indiz dafür, dass er die wesentlichen Teile des veräußerten Unternehmens übernommen hat.