§ 34 Abs 1 ArbVG, § 36 ArbVG, § 59 Abs 2 ArbVG, § 132 Abs 1 und 4 ArbVG
1. Die Eigenart eines konfessionellen Betriebes oder Unternehmens steht einer Anwendung der Bestimmungen des ArbVG dann entgegen, wenn die Mitwirkungsrechte der Belegschaft mit den besonderen konfessionellen Zwecken unvereinbar sind oder wenn die Mitwirkung der AN für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führt.