Im Steuerrecht werden Maßnahmen zur Verlustausgleichs- bzw Verlustvortragsbeschränkung zunehmend über sog Verlustklauseln umgesetzt. Dabei handelt es sich um eine spezielle Verrechnungstechnik, die bestimmte negative Einkunftsteile in der Weise vom regulären Verlustausgleich/Verlustvortrag ausschließt, als diese mit positiven Ergebnissen aus demselben Betrieb/derselben Betätigung frühestmöglich zu verrechnen sind. Im folgenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, wie sich diese steuerlichen Wartetastenverluste auf die Beitragsgrundlage in der gewerblichen Sozialversicherung auswirken.