Art 13 Z 1 EuGVÜ, Art 17 EuGVÜ
Art 17 EuGVÜ verlangt eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung. Bei der Prüfung, ob eine Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist, hat das Gericht primär die Formerfordernisse des Art 17 als materielle Eignungskriterien heranzuziehen, subsidiär jenes Privatrecht, das nach dem internationalen Privatrecht des Forums anzuwenden ist.