Im Bereich der sekundären Gewährleistungsbehelfe räumt§ 932 Abs 4idF GewRÄG 2001 dem Übernehmer stets das Recht auf Preisminderung und, wenn es sich „nicht um einen geringfügigen Mangel“ handelt, das Wandlungsrecht ein. Der Beitrag setzt sich einerseits mit dem Begriff des (nicht) geringfügigen Mangels auseinander; andererseits wird gezeigt, dass der Übergeber die Preisminderung in gewissen Extremfällen abwehren kann.