Wer eine kontrollierende Beteiligung an einer börsennotierten Aktiengesellschaft erwirbt, muss gem§ 22 Abs 1 Übernahmegesetz(ÜbG)1) ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft stellen („Pflichtangebot“). In Konkretisierung dieser Gesetzesbestimmung legt die 1. Übernahmeverordnung (1. ÜbV)2) bestimmte Fälle fest, bei denen eine kontrollierende Beteiligung vorliegt bzw widerleglich vermutet wird. Zu untersuchen ist, ob die 1. ÜbV in diesem Zusammenhang eine abschließende Regelung trifft oder ob neben den dort genannten Sachverhalten noch andere Fälle des Erwerbs einer kontrollierenden Beteiligung iSd§ 22 Abs 1 ÜbGmöglich sind. Soweit ersichtlich, wurde diese Frage in der Literatur und in der Rsp der Übernahmekommission (ÜbK) noch nicht näher erörtert3).