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Pflichtangebot auch ohne Vorliegen eines der Kontrollerwerbstatbestände gemäß 1. ÜbV?Zur Frage, ob die 1. Übernahmeverordnung die Fälle des Erwerbs einer kontrollierenden Beteiligung iSd § 22 Abs 1 ÜbG abschließend regelt

WirtschaftsrechtPhilipp SpatzRdW 2002/634RdW 2002, 706 Heft 12 v. 15.12.2002

Wer eine kontrollierende Beteiligung an einer börsennotierten Aktiengesellschaft erwirbt, muss gem§ 22 Abs 1 Übernahmegesetz(ÜbG)1)1) Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote, Art I BGBl I 1998/127 idF BGBl I 2001/98; abrufbar über die Homepage der ÜbK unter http://www.takeover.at/recht/volltext.htm . Eine Literaturübersicht zum österreichischen Übernahmerecht findet sich unter http:/ www.takeover.at/literatur/uebg.htm . ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft stellen („Pflichtangebot“). In Konkretisierung dieser Gesetzesbestimmung legt die 1. Übernahmeverordnung (1. ÜbV)2)2) Verordnung der Übernahmekommission vom 9. 3. 1999 zum Übernahmegesetz, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 1. 3. 1999 Nr 115; abrufbar über die Homepage der ÜbK unter http://www.takeover.at/recht/verord.htm . bestimmte Fälle fest, bei denen eine kontrollierende Beteiligung vorliegt bzw widerleglich vermutet wird. Zu untersuchen ist, ob die 1. ÜbV in diesem Zusammenhang eine abschließende Regelung trifft oder ob neben den dort genannten Sachverhalten noch andere Fälle des Erwerbs einer kontrollierenden Beteiligung iSd§ 22 Abs 1 ÜbGmöglich sind. Soweit ersichtlich, wurde diese Frage in der Literatur und in der Rsp der Übernahmekommission (ÜbK) noch nicht näher erörtert3)3) Davon, dass die 1. ÜbV insoweit keine abschließende Regelung trifft, geht offenbar - allerdings ohne nähere Begründung - der ehemalige Leiter der Rechtsabteilung der ÜbK Winner aus (RdW 1999, 509 [511]): „Diese Lösung ... führt allerdings dazu, dass eine kontrollierende Beteiligung selbst dann vorliegen kann, wenn keine der Schwellen nach §§ 1 bis 3 (1. ÜbV) überschritten wird, da die kontrollierende Beteiligung - letztlich ausschlaggebend - in § 22 Abs 3 ÜbG als eine Beteiligung definiert ist, die es dem Bieter ermöglicht, einen beherrschenden Einfluss auf die Zielgesellschaft auszuüben.“.

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