Die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen wird mit einer neuen Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen abgeändert. Der nachstehende Verordnungsentwurf des BMF wird in Kürze im BGBl verlautbart und ist auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2002 beginnen.