§ 131 Abs 1 und 3 BAO, § 163 BAO
§ 131 Abs 1 Z 2 BAO verlangt, dass Eintragungen in Bücher und Aufzeichnungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden sollen. Weiters dürfen Eintragungen „... nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind“ (§ 131 Abs 1 Z 6 BAO). Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen dürfen auch Datenträger verwendet werden, wobei die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden soll (§ 131 Abs 3 BAO).